Anmeldeverfahren der Astrid-Lindgren-Schule

Der Weg zur Astrid-Lindgren-Schule ist vielfältig. Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick.

Voraussetzung

Voraussetzung zum Besuch der Astrid Lindgren-Schule ist ein von der Schulaufsicht festgestellter Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in einem der folgenden Förderschwerpunkte gem. §4 AO-SF:

  • Lernen
  • Emotionale und soziale Entwicklung
  • Sprache

 

Einschulung

Zur Einschulung melden Sie zunächst Ihr Kind an einer Grundschule vor Ort an. Bei der Anmeldung stellen Sie dann nach Rücksprache mit der Schulleitung einen Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung des Bedarfes an sonderpädagogischer Unterstützung (AO-SF Verfahren).

Aufgrund der vorliegenden Berichte (SPZ, Therapeuten, Ärzte etc.) entscheidet die Schulaufsicht über die Eröffnung des Verfahrens.

Wird das Verfahren eröffnet, werden eine Lehrkraft für Sonderpädagogik und eine Lehrkraft der Grundschule ein pädagogisches Gutachten erstellen. Auf Basis dieses Gutachtens entscheidet wiederum die Schulaufsicht über den  Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung Ihres Kindes. Wenn Sie eine Einschulung an der Astrid LIndgren-Schule wünschen, geben Sie dies bitte sowohl beim Antrag auf Eröffnung des Verfahrens an der Grundschule, als auch im Elterngespräch im Rahmen der Gutachtenerstellung an.

Wechsel von einer anderen Schule an die Astrid-Lindgren-Schule

Bei einem Wechsel von einer anderen Schule ist stets die aktuelle Schule Ihres Kindes Ihr erster Ansprechpartner. Wenn Sie gemeinsam mit der Klassenleitung und ggf. auch der Schulleitung der bisherigen Schule einen Wechsel zur Astrid Lindgren-Schule wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf (Ansprechpartner) und wir vereinbaren einen Beratungstermin.

Auch hier entscheidet dann die Schulaufsicht auf Basis eines Antrages zum Förderortwechsel. Aufnahmen an der Astrid-Lindgren-Schule erfolgen dann in der Regel immer zu Schuljahresbeginn.

In Ausnahmefällen sind vorherige Probebeschulungen mit Zustimmung der Schulaufsicht möglich.

Aufheben oder Wechsel des Unterstützungsbedarfes

Wenn nach einer regelmäßigen Förderdiagnostik und Beratung ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf aufgehoben werden kann, dann steht die Rückführung in eine allgemeine Schule an.

Allerdings ist auch sowohl ein Wechsel des Unterstützungsbedarfes als auch ein Wechsel des Förderortes (z.B. gemeinsames Lernen) möglich.

AOSF Verfahren

Allgemeine Informationen zum Sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf (AOSF-Verfahren)

Ergeben sich zu Beginn der Schulpflicht oder während des Besuchs der allgemeinen Schule für die Erziehungsberechtigten oder die Schule Anhaltspunkte dafür, dass eine Schülerin oder ein Schüler nur mit sonderpädagogischer Unterstützung im Unterricht hinreichend gefördert werden kann, so ist ein „Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs“ durchzuführen.

Es gibt folgende Förderschwerpunkte:

  • Lernen
  • Sprache
  • Emotionale und Soziale Entwicklung
  • Geistige Entwicklung
  • Körperliche und Motorische Entwicklung
  • Hören und Kommunikation
  • Sehen

Die Antragstellung ist in der Regel ein Ergebnis längerer Beratungen der Lehrkräfte miteinander sowie von Gesprächen mit den Eltern.

Antragstellung

Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs erfolgt durch die Erziehungsberechtigten über die allgemeine Schule oder in begründeten Ausnahmefällen durch die allgemeine Schule nach vorheriger Information der Erziehungsberechtigten. Der Antrag ist spätestens bis zum 15. Februar an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu richten, um die Bearbeitung bis zum Ende des Schuljahres abzuschließen. Das entsprechende Antragsformular finden Sie im unten stehenden Link.

Die Bezirksregierung ist zuständig für die Realschulen, Gesamtschulen, Sekundarschulen und Gymnasien des Regierungsbezirks sowie für folgende Förderschulen: LVR-HuK Schule Essen (Tonstraße), Luise-Leven-Schule Krefeld, Gerricusschule Düsseldorf, Johanniterschule Duisburg und Karl-Tietenberg-Schule Düsseldorf. Für alle übrigen Förderschulen sowie für Grund- und Hauptschulen ist das jeweilige Schulamt der Stadt oder des Kreises zuständig.

Verfahren

Zur Ermittlung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs wird eine sonderpädagogische Lehrkraft beauftragt, die in Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule ein Pädagogisches Gutachten über Art und Umfang der notwendigen Förderung erstellt. In diesem Gutachten ist entsprechend unserer Checkliste zu verfahren.

Gleichzeitig entscheidet die Bezirksregierung im Einzelfall, ob zusätzlich eine schulärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt notwendig ist und beauftragt das Gesundheitsamt ggf. diese durchzuführen.

Entscheidungen

Bevor das Gutachten abgeschlossen wird, werden die Eltern in einem persönlichen Gespräch über die Empfehlungen der Gutachter/innen informiert. Ziel ist es, ein Einvernehmen mit den Eltern zu erlangen. Sollten noch Fragen offen sein, weil z. B. kein Einvernehmen über den Entscheidungsvorschlag besteht, werden die Eltern zu einem Gespräch in die Bezirksregierung eingeladen.
Die Bezirksregierung entscheidet auf der Grundlage des pädagogischen Gutachtens und ggf. des schulärztlichen Gutachtens über den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf und den schulischen Förderort, die Eltern erhalten einen schriftlichen Bescheid sowie das pädagogische Gutachten in Kopie. Die Entscheidung der Bezirksregierung ist ein Verwaltungsakt, gegen den die Eltern beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben können.

Förderorte

Förderort kann eine allgemeine Schule, an der die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am Gemeinsamen Lernen gegeben sind oder eine dem ermittelten Unterstützungsbedarf entsprechende Förderschule sein.

Ende der Förderung / Änderungen

Zu beachten ist ebenfalls, dass die jeweilige Schule jährlich zu überprüfen hat, ob der festgestellte Unterstützungsbedarf weiterhin besteht. Ist die sonderpädagogische Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers nicht mehr erforderlich, erfolgt ein Antrag auf Aufhebung des Unterstützungsbedarfs, der über die besuchte Schule an die Bezirksregierung gestellt wird.
Im Laufe der Schulzeit kann auch jederzeit ein Wechsel des Förderortes oder / und des Förderschwerpunktes sowie die Erweiterung des Förderschwerpunktes beantragt werden.

 

Entnommen der Seite der Bezirksregierung Düsseldorf:      

www.brd.nrw.de/schule/schulrecht_schulverwaltung/AO-SF-Verfahren.html

 

 

 

Informationen für Kolleginnen und Kollegen

Sie sind von der Astrid-Lindgren-Schule beauftragt worden, ein AO-SF durchzuführen.

Um den organisatorischen Aufwand für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten, bitten wir sie, folgende Informationen zu beachten.

Frau Sauter-Hannen, Frau Hinkelmann und Frau Sicking sind unsere AO-SF-Beauftragen und für viele Fragen rund um das AO-SF ansprechbar.

Wir unterstützen Sie gerne!

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass unser Schulsekretariat keinerlei Fragen dazu beantworten kann. Wenn Sie uns eine E-Mail an eine der o.g. Adressen schicken, antworten wir zeitnah.

Wichtig:

Bitte nehmen Sie innerhalb einer Woche nach Beauftragung Kontakt zum Mitgutachter /zur Mitgutachterin auf und teilen Ihre Kontaktdaten mit (auch wenn noch keine konkrete Terminabsprache möglich sein sollte).

Wenn Sie an unserer Schule einen Test ausleihen möchten, melden Sie sich bitte bei Frau Sauter-Hannen, Frau Hinkelmann oder Frau Sicking, damit wir den Test für Sie reservieren können.

Eine Liste der in unserer Schule vorliegenden Tests können Sie auf der Internetseite des Schulamtes Kleve einsehen:

www.kreis-kleve.de/de/inhalt/ao-sf/

Auf der gleichen Internetseite finden Sie auch die jeweils gültige Gliederung bzw. das jeweils notwendige Formular, das bei der Gutachtenerstellung unbedingt zu benutzen ist, darüber hinaus gibt es dort auch hilfreiche Formulierungsvorschläge.

Sollten Sie Informationen darüber brauchen, welcher Test für welchen vermuteten Förderschwerpunkt wichtig bzw. einsetzbar ist, so finden Sie diese in der „Arbeitshilfe AO-SF“ (Handreichung zur Erstellung von Gutachten, vom Dez. 2019) der Bezirksregierung:

https://www.brd.nrw.de/publikationen/Broschueren/Dez41_5-Themenheft-Arbeitshilfe-AO-SF.pdf

Das Schulamt weist darauf hin, dass die Abgabefrist unbedingt einzuhalten ist und nur im Ausnahmefall eine Verlängerung beantragt werden soll.

Wenn Sie Ihr Gutachten fertig gestellt haben, so ist auch die Schulleitung der Regelschule befugt, das Gutachten abschließend zu unterschreiben. In diesem Fall wäre es sinnvoll, wenn Sie uns kurz Rückmeldung über folgende Aspekte geben, damit wir dies in unseren Listen einpflegen können:

  • Wunsch der Eltern zum Förderort,

  • Empfehlung der GutachterInnen zu den Förderschwerpunkten und dem Förderort,

  • evtl. Anfrage an OGT-Platz.

 

Wir wünschen Ihnen gutes Gelingen bei der Gutachtenerstellung und verbleiben

 

mit kollegialen Grüßen

Das Team der Astrid-Lindgren-Schule